Gesetze / Gashochdruckleitungsverordnung
GasHDrLtgV§ 12 Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/12#abs-1 (1) Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen. Hierfür ist Folgendes nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/12#abs-2 (2) Sachverständige haben ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben; sie haben sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden und regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/12#abs-3 (3) Gutachterliche Äußerungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind außer bei Verdichter-, Mess- und Regelanlagen den Sachverständigen von akkreditierten Inspektionsstellen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 vorbehalten. Satz 1 gilt nicht zugunsten von Sachverständigen von Inspektionsstellen, die Teil eines Unternehmens sind, das eine Gashochdruckleitung betreibt, und die Überprüfungen im eigenen Unternehmen vornehmen.